Mondpreise: Was ist erlaubt bei Preisvergleichen?

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David Tischlinger
David Tischlinger

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Im Onlinehandel sind sogenannte Streichpreise eine beliebte Maßnahme, um Kunden von einem besonders günstigen Produkt zu überzeugen. Es gibt jedoch rechtliche Vorgaben, die Händler hier unbedingt beachten sollten, um Abmahnungen zu vermeiden. Insbesondere Mondpreise gelten als unlautere Werbung und dürfen nicht eingesetzt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Angebote rechtssicher und überzeugend kommunizieren können.

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Preise vergleichen: Was ist im Onlinehandel zulässig?

Viele Onlinehändler nutzen Preisvergleiche, um zu zeigen, dass ihr Angebot deutlich günstiger als der Preis vom Wettbewerber ist. Solche Streichpreise sind im E-Commerce auch erlaubt, jedoch nur, wenn sie nicht irreführend sind.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass durchgestrichene Preise erklärt werden müssen, da der Verbraucher sonst nicht weiß, worauf sich der ursprüngliche hohe Preis bezieht (Urteil vom 17.03.2011, I ZR 81/09 – Original Kanchipur).

So werben Sie legal mit Preisvergleichen: 4 Möglichkeiten

Folgende Aktionen sind zulässig, wenn Sie in Ihren Shop-Angeboten Preise vergleichen möchten:

1. Befristete Rabattaktionen

Als Händler dürfen Sie für einen bestimmten Zeitraum mit durchgestrichenen Preisen in Form von Rabatten werben, beispielsweise: „Großer Herbstverkauf — alle Waren 25 Prozent reduziert“. Wichtig ist, dass bei solchen Rabattaktionen ein Enddatum angegeben ist.

Dieses Datum ist bindend, selbst wenn die Verkaufsaktion ein großer Erfolg ist und Sie sie gerne verlängern möchten. Eine willkürliche Verlängerung könnte als unzulässig und irreführend gelten (Urteil vom 07.07.2011, Az: I ZR 173/09). Verlängerungen bei Rabattaktionen sind daher nicht ratsam. Sobald der Angebotszeitraum abgelaufen ist, sollte das Produkt wieder zu seinem ursprünglichen Preis angeboten werden.

2. Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als Vergleich nutzen

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) bietet eine weitere Möglichkeit, mit Preisvergleichen zu werben. Diese Art der Preiswerbung ist sehr beliebt, da hier Händler zeigen können, dass ihr Produkt generell im Marktvergleich günstig ist.

Wichtig ist, dass die angegebene UVP wirklich bei einem Hersteller existiert und auch aktuell ist. Eine veraltete oder fiktive UVP ist hingegen wettbewerbswidrig. Wie bei allen anderen Preisvergleichen müssen sich auch hier die Preisangaben auf identische Produkte beziehen.

3. Vergleiche mit Konkurrenzpreisen

Neben der UVP gelten auch die Preise von Wettbewerbern als zulässige Vergleichsgröße. Hierbei sollten Sie jedoch sicherstellen, dass Sie genau belegen können, mit welchem Produkt und bei welchem Konkurrenten Sie Ihre Preise vergleichen.

Undeutliche Angaben wie „bis zu 50 Prozent billiger als bei unseren Mitbewerbern“ sind nicht erlaubt, da hier der Verbraucher nicht erkennen kann, welche Waren oder Händler als Bezugsrahmen dienen.

4. Einführungspreise

Bei einem Produkt, das neu auf den Markt kommt, können Sie einen günstigen Einführungspreis anbieten. Wie lange der genaue Zeitrahmen für einen solchen Einführungspreis zu setzen ist, ist jedoch vom Gesetzgeber nicht genau definiert. Er richtet sich hauptsächlich nach der Art der Ware und Haltbarkeit.

Unlautere Werbung mit Mondpreisen — Vorsicht vor Abmahnungen

Anders als bei den oben genannten Beispielen dürfen Mondpreise, die nie zuvor verlangt wurden, nicht als Vergleichspreis verwendet werden. Der Vergleich mit ehemaligen höheren Preisen ist nur dann erlaubt, wenn Sie oder ein anderer Händler diesen Preis wirklich über einen längeren Zeitraum in einem Onlineshop angegeben haben.

Alles andere wäre eine Irreführung des Verbrauchers und fällt somit unter unlautere Werbung, die Abmahnungen nach sich ziehen kann.

Folgendes Beispiel zeigt einen weiteren unzulässigen Preisvergleich: In einem Onlineshop wird ein Tablet aus dem Jahr 2015 verkauft. Der Verkaufspreis lag im Jahr 2015 bei 599,00 Euro. Der Shop bewirbt das Gerät im Jahr 2020 mit dieser Angabe: „199,00 Euro statt 599,00 Euro“. In diesem Fall ist die Angabe irreführend, auch wenn es sich hierbei nicht um einen erfundenen Mondpreis handelt.

Wegen des Fortschritts in der Produktentwicklung verlieren technische Geräte über die Jahre hinweg relativ schnell ihren ursprünglichen Wert. Durch die Werbeaussage mit dem Vergleichspreis wird dem Verbraucher allerdings fälschlicherweise suggeriert, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot.

Zudem gilt: Alle Preisangaben, die mehrdeutig ausgelegt werden könnten, müssen erläutert werden. Angaben wie „Normalpreis“ oder „Katalogpreis“ sollten immer so dargestellt werden, dass Verbraucher nachvollziehen können, woher die Preisangabe stammt.

Mit Streichpreisen werden Angebote für Kunden fassbarer, da die Preisreduzierung deutlich dargestellt ist. Das kann durchaus ein effektives Mittel sein, um mehr Umsatz zu generieren.

Als Händler können Sie auch mit herabgesetzten Preisen oder Rabatten werben und in diesem Kontext einen höheren durchgestrichenen Preis präsentieren. Handelt es sich um einen echten Preis, ist das Angebot rechtssicher. Der Vergleichsmaßstab muss jedoch klar erkennbar sein.

Rabattaktionen dürfen nur innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens stattfinden. Gleiches gilt für Einführungsangebote: Hier muss auch eine zeitliche Begrenzung vorliegen.

Ideal ist es, wenn Sie konkret werden, indem Sie die Angebotsdauer direkt mit einem Enddatum kommunizieren. Bei allen anderen Preisvergleichen, wie Angaben mit UVP oder dem Verweis auf Preise von Wettbewerbern, müssen Händler genau benennen, woher der andere, höhere Preis stammt. Bei irreführenden Angaben mit Mondpreisen besteht hingegen Abmahngefahr.

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Hinweis: Die bereitgestellten Informationen in diesem Beitrag sind nicht als bindende Rechtsauskunft zu betrachten. Wenden Sie sich an Ihre Rechtsabteilung, wenn Sie professionellen Rechtsbeistand benötigen.

Titelbild: ThitareeSarmkasat / Getty Images

Themen: E-Commerce

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