Wenn Arbeitgeber ihren Angestellten mit Sachleistungen eine Freude machen wollen, wird vom geldwerten Vorteil gesprochen. Unternehmen sowie Mitarbeitende sollten sich jedoch informieren, bevor sie diese Art der Vergütung nutzen – denn manchmal versteckt sich dahinter weiteres zu versteuerndes Einkommen. Wann geldwerte Vorteile steuerfrei sind und welche Unterschiede es je nach Sachleistung gibt, erfahren Sie hier.

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Wie wird ein geldwerter Vorteil versteuert?

Geldwerte Vorteile sind nach dem Einkommensteuergesetz (EstG) als Einnahmen zu werten und demnach steuerpflichtig. Jedoch gibt es – abhängig vom Sachbezug – Grenzen für Freibeträge, auf die keine steuerlichen Abgaben anfallen. Der Freibetrag für Sachzuwendungen ist beispielsweise bis zu einem Wert von 44 Euro steuerfrei.

Von der Besteuerung befreit sind außerdem alle Sachleistungen, die im Interesse des Unternehmens getätigt werden. Stellt ein Unternehmen beispielsweise Wasser, Kaffee und Snacks in den Büroräumen bereit, so handelt es sich hierbei nicht um einen geldwerten Vorteil. Auch die Bezuschussung oder Übernahme der Kinderbetreuung ist für Mitarbeitende steuerfrei.

Geldwerter Vorteil: Beispiele für Leistungen und ihre Versteuerung

Wie ein geldwerter Vorteil steuerlich gehandhabt wird, hängt von der jeweiligen Sachleistung ab. Eine Regel, die für alle Vergütungen gilt, gibt es leider nicht. Nachfolgend haben wir Ihnen deshalb typische Beispiele für geldwerte Vorteile zusammengefasst – und wir verraten Ihnen auch, bis zu welchem Freibetrag sie steuerfrei bleiben.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung kann vom Arbeitgebenden bezuschusst werden und ist vollkommen steuer- sowie sozialabgabenbefreit. Betroffen davon ist jedoch nur solche Ausstattung, die klar als Berufskleidung definiert ist. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitskleidung oder Bekleidung für Krankenhauspersonal.

Laptop, Tablet, Smartphone

Zu den steuerfreien Datenverarbeitungsgeräten gehören Laptop, Tablet oder Smartphone. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Sachleistungen dieser Art schenken oder zu einem günstigeren Preis anbieten. Solange die Arbeitgeberin die Geräte pauschal versteuert, müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen keine weiteren steuerlichen Abzüge befürchten.

Sachbezüge

Einen Freibetrag von bis zu 50 Euro gibt es für Sachbezüge. Dazu zählen beispielsweise:

  • Tankgutscheine
  • Jobtickets
  • Warengutscheine
  • Eintrittskarten

Überschreiten die Ausgaben die Grenze, so müssen auf den gesamten Betrag Steuern gezahlt werden.

Bonusmeilen

Vielflieger profitieren nicht selten vom Bonusmeilenprogramm. Sammeln Sie auch auf beruflichen Strecken Meilen, so dürfen Sie diese auch privat steuerfrei nutzen. Der geldwerte Vorteil ist jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr abgabenbefreit. Zusätzlich können Arbeitgebende verlangen, dass die Bonuspunkte nur für berufliche Zwecke eingesetzt werden.

Personalrabatte

Personalrabatte stellen einen echten Benefit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dar – und zum Glück sind sie bis zu einem Betrag von 1.080 Euro sogar steuerfrei. Wichtig bei Personalrabatten ist jedoch, dass sie lediglich auf Produkte oder Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen gelten.

Mitarbeiterrabatt

Angestellte, die in einem Einzelhandelsgeschäft arbeiten, erhalten nicht selten einen Rabatt auf die eigenen Waren. Kauft eine Angestellte beispielsweise Kleidung für 3.000 Euro im Jahr mit einem zehnprozentigen Mitarbeiterrabatt ein, so liegt der geldwerte Vorteil bei 300 Euro. Steuerliche Abgaben wären erst ab einem Wert von 10.800 Euro fällig.

Gesundheitsförderung

Das Thema Work-Life-Balance und die gesundheitliche Förderung von Mitarbeitenden nimmt in Unternehmen einen zunehmend wichtigeren Stellenwert ein. Arbeitgeber können ihre Angestellten daher mit bis zu 500 Euro pro Jahr für sportliche Aktivitäten, Physiotherapie, Massagen oder andere Behandlungen bezuschussen. Bis zu dieser Grenze ist der geldwerte Vorteil für Mitarbeitende steuer- sowie sozialversicherungsfrei. Die Behandlung muss jedoch aus der beruflichen Belastung resultieren.

Umzugskosten und Parkplatz

Selbst Umzugskosten können von der Arbeitgeberin übernommen werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Umzug auch beruflich veranlasst ist.

Bietet Ihr Arbeitgeber eine Parkfläche an oder vergünstigt Ihnen die Parkgebühren, so müssen Sie auf diesen geldwerten Vorteil ebenfalls keinerlei Steuern zahlen.

Fortbildungen

Weiterbildungen müssen selbstverständlich im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen. Ist dies der Fall, so können Arbeitgebende Fortbildungskosten übernehmen. Trägt Ihr Unternehmen die Rechnung der Weiterbildung, erwarten Sie keinerlei steuerlichen Abzüge.

Für den Fall, dass Sie Fortbildungen eigenständig besuchen, die mit Ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Kinderbetreuung

Prinzipiell gilt, dass Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen die Kinderbetreuung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mitfinanzieren oder sogar vollständig übernehmen können. Der geldwerte Vorteil bleibt für Angestellte steuerfrei.

Darüber hinaus gibt es einen Sonderfall für kurzfristige Situationen: Muss ein Kind aufgrund einer akuten Situation von einer dritten Person betreut werden, so können bis zu 600 Euro steuerfrei erstattet werden. Diese Form der kurzfristigen Betreuung gilt jedoch nur Kinder bis zu 14 Jahren.

Vermögensbeteiligung

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Angestellte am Vermögen des Unternehmens zu beteiligen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Angebot für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt. Der Steuerfreibetrag darf bei der Vermögensbeteiligung nicht höher als 360 Euro im Jahr liegen.

Geldwerter Vorteil: Firmenwagen ist ein Sonderfall

Eine besonders beliebte Form des geldwerten Vorteils ist ein Firmenwagen. Je nach Branche und Position ist ein Fortbewegungsmittel unerlässlich. Für viele Unternehmen ist der Firmenwagen hierbei das Mittel zum Zweck. Und auch für Arbeitnehmende bietet der geldwerte Vorteil ein lohnenderes Extra als eine Gehaltserhöhung – vor allem, wenn sie den Dienstwagen auch privat nutzen dürfen. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil jedoch steuerpflichtig.

Der Gesetzgeber bietet für die Berechnung zwei unterschiedliche Varianten an:

1. Ein-Prozent-Regelung

Die Ein-Prozent-Regelung rechnet die privaten Fahrten mit einem Pauschalbetrag ab. Dabei werden monatlich 1 Prozent des Bruttoinlandslistenpreises des Autos angesetzt. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Bruttoinlandslistenpreises pro Kilometer für die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz. Addiert ergibt sich daraus ein Wert, der als nicht ausgezahltes Zusatzeinkommen versteuert werden muss.

2. Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch ist eine weitere Möglichkeit, die jedoch auch wesentlich aufwendiger in der Handhabung ist. Hierbei werden alle Fahrten im Fahrtenbuch dokumentiert. Die Regel lohnt sich hauptsächlich bei Angestellten, die den Firmenwagen sehr selten privat und häufiger für den Dienstweg verwenden.

Geldwerter Vorteil: Berechnen Sie, ob ein teures Auto sinnvoll ist

Die Berechnung der Ein-Prozent-Regelung scheint zunächst komplizierter als sie tatsächlich ist. Unternehmen wie Mitarbeitende sollten jedoch vor Anschaffung eines Firmenwagens überprüfen, ob sich ein Fahrtenbuch eher lohnt als die Ein-Prozent-Regelung.

Erhalten Sie zum Beispiel einen 50.000 Euro teuren Firmenwagen, sieht die Beispielrechnung wie folgt aus:

1 Prozent des Bruttoinlandslistenpreises:

  • 1 Prozent des Neupreises
    50.000 x 1 % = 500 Euro

0,03 Prozent des Bruttoinlandslistenpreises pro Kilometer für die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz

  • Entfernung: 20 Kilometer
    Neupreis x Kilometer x 0,0003
    50.000 x 20 x 0,0003 = 300 Euro

500 Euro + 300 Euro = 800 Euro nicht ausgezahltes Zusatzeinkommen

Aus einem Einkommen von 4.000 Euro brutto pro Monat wird folglich ein zu versteuerndes Einkommen von 4.800 Euro.

Fazit: Geldwerter Vorteil – Freibetrag ist abhängig von der Sachleistung

Geldwerte Vorteile sind für viele Angestellte attraktive Corporate Benefits zusätzlich zum ausgezahlten Einkommen, die das Employer Branding entscheidend beeinflussen können. Informieren Sie sich jedoch stets über die steuerlichen Regelungen und Freibeträge, damit Sie in der nächsten Steuererklärung nicht von einer Nachzahlung überrascht werden.New call-to-action

Titelbild: LumiNola / iStock / Getty Images Plus

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Ursprünglich veröffentlicht am 16. August 2022, aktualisiert am Januar 20 2023

Themen:

Employer Branding