Zusätzlich zum jährlichen Urlaubsanspruch steht Arbeitnehmenden in Deutschland gesetzlicher Sonderurlaub zu. Doch in welchen Situationen kann Sonderurlaub beantragt werden? In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann Sie Anspruch auf Sonderurlaub haben, wie die Gesetzeslage ist und an welche Regeln sich Unternehmen und Angestellte halten müssen.

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Wann gibt es Sonderurlaub?

Im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird Sonderurlaub geregelt. Darin ist festgelegt, dass Beschäftigte vom Dienst freigestellt und weiterhin bezahlt werden, wenn die Situation nicht selbst verschuldet ist, die Person direkt betroffen ist und die Dauer der Freistellung verhältnismäßig nicht zu erheblich ist.

Grundsätzlich kann davon abgeleitet werden, dass Sonderurlaub nur aufgrund eines dringenden Anlasses gewährt wird. In der Praxis verlangen viele Gerichte daher einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Sonderurlaub und Anlass. Entschieden wird jedoch nicht einheitlich, da dies von den jeweiligen arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen abhängt.

Zudem sind unverschuldete Geschehnisse gemeint, die aus dem Privatleben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen. Diese Regelung betrifft lediglich kurze Arbeitsausfälle von einem bis wenigen Tagen. Der Terminus, ob es sich um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" handelt, wird ebenfalls im Einzelfall entschieden.

Wichtig: Sie dürfen Sonderurlaub nicht eigenmächtig in Anspruch nehmen – trotz bestehender Gründe muss die Arbeitsstelle diesen ausdrücklich gewähren. Im Falle der Verweigerung können Sie juristische Hilfe hinzuziehen und den Vorfall gerichtlich klären. Allerdings können unerlaubte Sonderurlaube schnell zu einer rechtsgültigen Kündigung aufgrund von Arbeitsverweigerung führen.

Sonderurlaub: Wie viele Tage sind erlaubt?

Grundsätzlich hängt die Dauer des Sonderurlaubs davon ab, was mit den Arbeitgebenden vereinbart wurde beziehungsweise wie die betrieblichen Regelungen lauten. Je nach Situation kann Ihre Vorgesetzte Sie für ein paar Stunden freistellen oder sogar bis zu fünf Tage Sonderurlaub gewähren.

Typische Gründe für Sonderurlaub

Im BGB wird zwar der Anspruch auf Sonderurlaub geregelt, aber nicht die Gründe. Daher richten sich die meisten Arbeitgebenden nach den Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Generell begründen in der Praxis folgende Fälle einen Sonderurlaub:

Sonderurlaub bei Todesfall

Gibt es in der Familie des Arbeitnehmers einen Todesfall, wird in der Regel zwei Tage Sonderurlaub gewährt, nämlich für den Todestag und das Begräbnis. Jedoch können auch andere Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise wenn sich die Familie im Ausland befindet oder die verstorbene Person im selben Haushalt gelebt hat.

Beachten Sie jedoch, dass Sonderurlaub nur für Todesfälle nahestehender Familienmitglieder beantragt werden kann. Damit gemeint ist die Verwandtschaft ersten Grades, also Eltern oder eigene Kinder.

Sonderurlaub bei Umzug

Muss eine Angestellte aus betrieblichen Gründen umziehen, wird laut TVöD ein Tag Sonderurlaub gewährt. Oft können Beschäftigte aber auch anderweitig einen Tag für einen Umzug geltend machen. Dies muss die Arbeitgeberin an und für sich zwar nicht bewilligen, in der Praxis wird es aber meistens so gemacht.

Sonderurlaub bei Hochzeit

Für die eigene Hochzeit oder Lebenspartnerschaft können sich Arbeitnehmende auf § 29 Arbeitsbefreiung im TVöD berufen und somit bis zu drei Sonderurlaubstage erhalten. § 616 BGB sieht für die eigene Eheschließung sowie die Trauung oder Goldene Hochzeit von nahestehenden Angehörigen einen Tag Sonderurlaub vor.

Sonderurlaub bei Geburt

Werdende Väter dürfen bei der Geburt ihres Kindes Anspruch einen Tag Sonderurlaub beantragen. Im Fall der Geburt von eigenen Kindern gilt dies auch für nicht verheiratete Eltern. Was hier allerdings zu klären ist, ist die Frage nach der Vorhersehbarkeit.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen vorhersehbare Ereignisse nicht gewähren, wenn dies nicht vertraglich geregelt ist. Nun lässt sich der Tag der Geburt aber nicht genau prognostizieren. Wenn Sie als Arbeitnehmer auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie Ihrem Vorgesetzten den errechneten Geburtstermin rechtzeitig mitteilen und eine Vertretung organisieren, ähnlich einer Urlaubsvertretung.

TVöD: Sonderurlaub für den öffentlichen Dienst und Beamte

Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte finden spezielle Regelungen zum Sonderurlaub im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes beziehungsweise in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für Beamte. Folgende Ereignisse begründen laut § 29 TVöD einen Sonderurlaub nach § 616 BGB:

  • Geburt des eigenen Kindes (1 Tag)
  • Todesfall in der Familie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin – 2 Tage)
  • 25. und 40. Firmenjubiläum (1 Tag)
  • Betriebsbedingter Umzug (1 Tag)
  • Schwere Erkrankung des eigenen Kindes bis 12 Jahre (bis zu 4 Tage pro Jahr) oder von im Haushalt lebenden Familienangehörigen (1 Tag pro Jahr)
  • Notwendige Arztbesuche oder ärztliche Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden können (Dauer variiert je nach Behandlungszeit, meist mehrere Stunden bis zu 1 Tag)

Außerdem können Arbeitnehmenden nach § 28 TVöD bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbezahlten Sonderurlaub beantragen.

Wann verfällt Sonderurlaub?

Sonderurlaub kann nur während des außergewöhnlichen Ereignisses beansprucht werden, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht verrichten kann. Danach verfällt er sofort. Berücksichtigen Sie auch, dass Sonderurlaub nicht verschoben oder nachgeholt werden kann: Fällt das Ereignis, etwa eine Geburt, auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sowieso Urlaub hat, bekommt er oder sie am nächsten Arbeitstag nicht frei.

Fazit: Sonderurlaub steht Arbeitnehmenden in Ausnahmesituationen gesetzlich zu

Ob Sonderurlaub für die Pflege Angehöriger, Sonderurlaub für Kinderbetreuung in Notfällen oder andere Gründe für Sonderurlaub: Der Gesetzgeber sieht bezahlte Urlaubstage für außergewöhnliche familiäre Ereignisse von Angestellten vor.

Gesetzlicher Sonderurlaub wird während der Zeit des Ereignisses vergütet, wenn die Arbeitsleistung unverschuldet, vorübergehend und aus persönlichen Gründen nicht erbracht werden kann, anders als die normale Urlaubsplanung.

Für Arbeitnehmende ist es wichtig zu beachten, dass Sonderurlaub nie eigenmächtig entschieden, sondern immer mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern abgestimmt werden muss. Anderenfalls kann ihnen die fehlende Zeit als Arbeitsverweigerung angerechnet werden.

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Titelbild: KEHAN CHEN / iStock / Getty Images Plus

Ursprünglich veröffentlicht am 3. Januar 2023, aktualisiert am Januar 21 2023

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