Endlich Urlaub – die schönste Zeit des Jahres dient der Erholung. Doch wie viel Urlaubsanspruch steht Beschäftigten zu? Haben Mitarbeitende in Teilzeit genauso viele Urlaubstage wie jene in Vollzeit? Und bis wann muss der Resturlaub eigentlich genommen werden? Alle Fragen zum Thema Urlaubsanspruch regelt das Bundesurlaubsgesetz.
Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Beschäftigten mit einer Sechs-Tage-Woche stehen mindestens 24 Werktage bezahlter Urlaub zu, was vier Wochen Urlaub im Jahr entspricht. Der Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt 20 Tage. Arbeitgeber können Beschäftigten aber auch mehr Urlaubstage gewähren.
Ab wann hat man Urlaubsanspruch?
Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer, egal ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigte sowie Minijobber hat Anspruch auf Urlaub – sofern die Betriebszugehörigkeit mindestens sechs Monate beträgt. Der Urlaubsanspruch in der Probezeit, die oftmals bis zu einem halben Jahr dauert, ist daher nur anteilig und beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses.
Zudem gibt es bestimmte Personengruppen, die Vorrang bei der Urlaubsgenehmigung haben. Ausschlaggebende Kriterien hierfür sind unter anderem Alter, Anzahl und Alter der (schulpflichtigen) Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Urlaub von Familienangehörigen wie Ehepartnern oder die Urlaubsregelungen vergangener Jahre. Ein Familienvater von zwei Kindern bekommt eher die Genehmigung für seinen Urlaub als ein Single ohne Kinder.
Gut zu wissen: Abweichende Regelungen des Urlaubsanspruches können laut Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in Betriebsvereinbarungen bestehen. In den meisten Unternehmen gewähren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Angestellten mehr Urlaub, häufig einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Tagen.
Es gibt Personengruppen, die nicht unter das Bundesurlaubsgesetz fallen, sondern deren Anspruch auf Urlaub in anderen Gesetzen wie beispielsweise bei Minderjährigen im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind – dazu gehören Personen, die unter 18 Jahre alt sind, Menschen mit einer Schwerbehinderung, Beamte, Richter und Soldaten sowie Soldatinnen.
Was gilt bei Krankheit?
Wer krank ist, kann sich nicht erholen und keinen Urlaub nehmen. Der volle Urlaubsanspruch muss bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres aufgebraucht sein. Beschäftigte mit längerer Erkrankung, die erst zum Ende des Jahres wieder arbeiten können, dürfen nach Absprache mit dem Arbeitgeber die restlichen Urlaubstage ins Folgejahr mitnehmen und müssen diese bis in der ersten Jahreshälfte zum 31. März aufbrauchen.
Auch bei Langzeitkrankheit bleibt der Resturlaub laut Bundesarbeitsgericht (BAG) 15 Monate nach Jahresende bestehen, also bis zum 31. März des übernächsten Kalenderjahres.
Was gilt beim Mutterschutz?
Der Urlaubsanspruch im Mutterschutz ist im sogenannten Mutterschutzgesetz geregelt. Frauen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis unterliegen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung einem Beschäftigungsverbot. Sprich: Die gesetzlichen Urlaubstage dürfen während dieses Zeitraums nicht angerechnet werden und müssen nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genutzt werden.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Generell müssen die Urlaubstage bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres aufgebraucht sein. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Beschäftigte jedoch ihre nicht genutzten Urlaubstage mit ins nächste Kalenderjahr nehmen.
Regelungen für Resturlaub laut § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes:
- Der Mindestanspruch muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genutzt werden
- Eine Übertragung der Urlaubstage ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder dringenden beim Arbeitnehmer liegenden Gründen gestattet
- Der Resturlaub muss innerhalb der ersten drei Monate, spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres gewährt und genutzt werden
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aufgrund von dringend betrieblichen Gründen, wie einer hohen Auftragslage ihren Urlaubsanspruch nicht aufbrauchen konnten, dürfen die restlichen Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen und diese bis zum 31. März nutzen. Persönliche Gründe für die Mitnahme von Resturlaub ins neue Jahr sind unter anderem Elternzeit oder Krankheit.
Übrigens: Eine gesonderte Regelung des Resturlaubes gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kann der Urlaubsanspruch bei Kündigung nicht gewährt werden, erfolgt für die restlichen Tage Urlaub eine Abgeltung. Bei einer Urlaubsabgeltung erhalten Beschäftigte für die nicht genutzten und zustehenden Urlaubstage entsprechend Urlaubsentgelt.
Wie den Urlaubsanspruch berechnen?
Die Anzahl an gesetzlichen Urlaubstagen richtet sich nach den Arbeitstagen pro Arbeitswoche. Mitarbeiter mit einer Sechs-Tage-Woche haben demnach mehr Urlaubsanspruch als Beschäftigte in einer Fünf-Tage-Woche.
Um den Urlaubsanspruch zu berechnen, dient die nachfolgende Formel:
Beispielberechnung Urlaubsanspruch Sechs-Tage-Woche:
24 Tage Jahresurlaub laut Vertrag
6 Wochenarbeitstage x 6 tatsächliche Arbeitstage = 24 Urlaubstage
Beispielberechnung Urlaubsanspruch Fünf-Tage-Woche:
20 Tage Jahresurlaub laut Vertrag
6 Wochenarbeitstage x 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder Minijob, etwa wenn Beschäftigte ihre Arbeit an nur vier Tagen in der Woche erledigen?
Beispielberechnung Urlaubsanspruch Vier-Tage-Woche:
16 Tage Jahresurlaub laut Vertrag
6 Wochenarbeitstage x 4 tatsächliche Arbeitstage = 16 Urlaubstage
Was ist beim gesetzlichen Mindesturlaub noch zu beachten?
Der Urlaubsantrag ist eingereicht, doch der Arbeitgeber lehnt den Urlaub ab. Geht das? Generell sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten bei dringend betrieblichen Gründen oder vorrangigen Personengruppen.
Beliebt bei der Urlaubsplanung sind Brückentage – allerdings kann der Arbeitgeber die Urlaubsanträge ablehnen. Denn es gibt kein Recht auf Brückentage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Gleiches gilt für halbe Urlaubstage: Kein Arbeitgeber muss laut Gesetz halbe Urlaubstage gewähren.
Dafür dürfen die Arbeitgebenden den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht bestimmen. Es ist jedoch möglich, dass aus dringenden betrieblichen Gegebenheiten der Urlaub nicht genehmigt wird. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen frühzeitig in Kenntnis setzen und ihnen ermöglichen, den Urlaub neu zu planen.
In einigen Unternehmen gibt es Betriebsferien, in deren Zeitraum alle Beschäftigten gleichzeitig Urlaub nehmen. Arbeitgebende können Betriebsferien vorschreiben, jedoch darf maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs der Beschäftigten für Betriebsferien genutzt werden.
Fazit: Mindesturlaubsanspruch gesetzlich geregelt
Arbeitnehmern steht ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche oder 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche zu. Auch Beschäftigte in Teilzeit haben Anspruch auf Urlaub, der sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen richtet.
Damit bei der Urlaubsplanung nichts schiefgeht, sollte der Urlaub bis zum Jahresende aufgebraucht und muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen sein. Sonderregelungen gelten in der Probezeit, bei längerer Krankheit, im Mutterschutz und bei Kündigung.
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