Viele Gründer und Gründerinnen denken, ihr Start-up könne nur erfolgreich werden, wenn sie schnellstmöglich ein Patent anmelden. Nur so sei es möglich, die eigene Geschäftsidee zu sichern. Dabei handelt es sich jedoch um einen Irrglauben!

Möchten Sie Ihre Produkte und andere Kreationen schützen, reicht eine Markenanmeldung oft aus. Wir erklären Ihnen, was dahintersteckt und was Sie rund um die Anmeldung bedenken sollten.

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Welche Arten von Marken gibt es?

Bevor Sie Ihre Marke anmelden sollten Sie sich mit den unterschiedlichen Markenformen auseinandersetzen und genau prüfen, welche Anmeldungen sich für Ihr Start-up eigen. Nur so können Sie auch einen sinnvollen Markenschutz beantragen. Eine Marke kann im rechtlichen Sinne verschiedene Ausprägungen haben:

  • Wortmarke: Eine Wortmarke besteht aus Buchstaben und Ziffern. Diese bilden beispielsweise einen Produkt- oder Unternehmensnamen, eine Abkürzung, einen Claim oder Slogan.

  • Bildmarke: Logos, Signets, Symbole und andere grafische Elemente gehören zur Bildmarke.

  • Wort-Bild-Marke: Wird eine Wortmarke mit einer Bildmarke kombiniert, zum Beispiel in Form eines Firmennamens und -logos, entsteht daraus eine Wort-Bild-Marke.

  • Farbmarke: Verwendet Ihr Unternehmen eine besondere Farbe (ein populäres Beispiel dafür ist in Deutschland etwa das Magenta der Deutschen Telekom) oder Farbkombination (wie etwa Blau-Silber bei Red Bull), gehört das in den Bereich Farbmarke.

  • Formmarke: Besitzt das Logo Ihres Unternehmens oder ein Produkt eine spezielle Form, sollten Sie hier eine Anmeldung für eine Formmarke vornehmen. Die Formmarke ist auch als 3D-Marke oder dreidimensionale Marke bekannt.

  • Hör- und Geruchsmarken: Jingles oder Melodien gehören zum Bereich der Hörmarken, Düfte fallen unter die Geruchsmarken.

  • Weitere Arten von Marken, für die ein Markenschutz möglich ist: Tastmarken beziehungsweise haptische Marken, Kennfadenmarken, Positionsmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken, Multimedia-Marken oder auch Mustermarken – Die Liste an Markenanmeldungen, die Sie theoretisch vornehmen können, ist lang.

Es ergibt jedoch kaum Sinn, sich sofort auf all diese Markenausprägungen zu stürzen und für jede davon einen Schutz zu beantragen. Vielmehr sollten Sie sich auf die Aspekte fokussieren, welche an Ihrer Marke wirklich besonders sind.

Marke anmelden: Was ist zu beachten?

Mithilfe einer Markenanmeldung wird über das Markenrecht offiziell festgehalten, dass eine von Ihnen umgesetzte Idee auch tatsächlich von Ihnen stammt. Nach der Anmeldung dürfen nur Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen die eingetragene Marke verwenden.

Rechtlich sind Sie dann in der Lage, gegen Nachahmungen oder Fälschungen vorzugehen. Wollen Sie Ihre Marke verkaufen, können Sie das nach der Anmeldung auch, beispielsweise indem Sie sie als Franchise weitergeben.

Markenanmeldung Voraussetzungen: Was braucht man für eine Markenanmeldung?

Wer beim Deutschen Patent- und Markenamt - auch DPMA genannt - eine Markenanmeldung vornehmen möchte, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Bei der Anmeldung müssen in der Markendarstellung sowohl der Schutzgegenstand als auch die Markenform eindeutig beschrieben sein. Nur dann kann das DPMA prüfen, ob eine Schutzfähigkeit vorliegt.

Diese Markendarstellung muss exakt den eigenen Wünschen entsprechen, da sie nachträglich nicht geändert werden kann. Außerdem ist ein exaktes und vollständiges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Voraussetzung für die Markenanmeldung.

Kann jeder eine Marke anmelden?

Eine Markenanmeldung beim DPMA dürfen natürliche und juristische Personen sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft vornehmen. Das kann sowohl online als auch per elektronischer Anmeldung oder in Papierform geschehen. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Individualmarken und Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken zu unterscheiden.

Individualmarken schützen einzelne Produkte und Dienstleistungen, wohingegen Kollektiv- beziehungsweise Gewährleistungsmarken auf die Zugehörigkeit zu einem Verband verweisen und daher vor allem von Verbandsmitgliedern verwendet werden. Inhabende von Kollektiv- beziehungsweise Gewährleistungsmarken können auch natürliche und juristische Personen sein, die die jeweiligen Waren und Dienstleistungen aber selbst nicht herstellen oder anbieten.

Wie viel kostet eine Markenanmeldung?

Die Gebühren, um Ihre Marke eintragen zu lassen, sind pauschal schwer zu beziffern. Je nach Schutzumfang und nachdem, ob Sie eine nationale, europaweite oder internationale Marke anmelden wollen, können Sie mit unterschiedlichen Kosten rechnen:

  • Soll der Markenschutz nur in Deutschland gelten, müssen Sie die Kosten für das Deutsche Patent- und Markenamt tragen. Die Kosten für den Antrag betragen dort 290 bis 300 Euro. Dabei werden drei Klassen zur Markenanmeldung berücksichtigt, jede weitere kostet extra Klassengebühren.

  • Soll Ihre Marke europaweit gelten? Für die EU-Markenanmeldung fallen Gebühren beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office) an. Dort beträgt die Grundgebühr für eine Klasse 850 Euro. Für zwei Waren- und Dienstleistungsklassen über Deutschland hinaus zahlen Sie 900 Euro und jede weitere Klasse kostet 150 Euro an Klassengebühren.

  • Wollen Sie eine internationale Marke anmelden, so zahlen Sie die entsprechenden Anmeldegebühren der WIPO (World Intellectual Property Organization). Da das Zahlungssystem hier stark von den Ländern und internationalen Regionen, in denen Sie Markenschutz beantragen wollen, abhängt, veröffentlicht die WIPO jährlich eine neue Gebührentabelle.

Weitere Kosten können anfallen, wenn Sie Beratungsleistungen einer speziellen Rechtsanwaltschaft in Anspruch nehmen. Diese bietet Ihnen unterschiedliche kostenpflichtige Leistungen an, welche sich besonders beim Anmeldeverfahren einer EU-Markenanmeldung oder für international angedachte Marken lohnen.

Unser Tipp: Machen Sie sich vor der Markenanmeldung genau schlau, welche Kostenposten auf Sie zukommen könnten. Eine erste gute Anlaufstelle ist die Gebührentabelle des DPMA.

Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Melden Sie Ihre Marke beim DPMA an, dauert die Bearbeitung mindestens zwei Monate. Danach wird Ihre Marke im Amtsblatt veröffentlicht. Andere Unternehmen haben daraufhin die Chance, einen Einspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke zu erheben. Diese Widerspruchsfrist für die Markenanmeldung liegt bei drei Monaten.

Unterm Strich dauert Ihre Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt also mindestens fünf Monate. Mit möglichen Verzögerungen und Änderungen sollten Sie also mit insgesamt sechs bis zehn Monaten Bearbeitungszeit rechnen.

Ist Ihnen das zu langsam, können Sie die Markeneintragung über eine sogenannte beschleunigte Prüfung nach § 38 MarkenG schneller abschließen. Dann dauert das Prozedere der Markenanmeldung insgesamt nur drei bis vier Monate, es fallen jedoch auch zusätzliche Gebühren an.

Markenanmeldung mit oder ohne Anwalt beziehungsweise Anwältin?

Viele Menschen und Unternehmen, die eine Markenanmeldung beim DPMA vornehmen lassen wollen, fragen sich, ob sie hierfür professionelle juristische Unterstützung benötigen. Grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet, eine Markenanmeldung mit Anwalt oder Anwältin vorzunehmen.

Es ist aber empfehlenswert, besonders wenn Sie eine internationale Marke anmelden, eine spezielle Marken-Rechtsanwaltschaft hinzuzuziehen. Diese bietet Ihnen unterschiedliche Leistungen an, welche Ihnen helfen können, sich im Gesetzesdschungel der internationalen Markenrechte zurechtzufinden.

Die Markenanmeldung ohne Anwalt oder Anwältin birgt ein höheres Risiko, dass die Eintragung abgelehnt wird. Das kann beispielsweise an inhaltlichen oder formalen Fehlern liegen, die Laien angesichts der Komplexität des Themas leicht begehen. Gelegentlich ist es möglich, solche Fehler zu korrigieren, dadurch verzögert sich die Markenanmeldung aber teilweise erheblich.

Fachanwälte und -anwältinnen kennen sich mit dem Markenrecht hervorragend aus und wissen, nach welchen Kriterien eine Markenanmeldung beim DPMA bewertet und gegebenenfalls bewilligt wird. Außerdem ist eine solche professionelle Hilfe in der Lage, die Erfolgsaussichten einer Markeneintragung im Markenregister einzuschätzen. So ersparen Sie sich Zeit und Kosten für Anmeldungen ohne Erfolgsaussicht.

DPMA-Markenanmeldung: So geht's

Eine DPMA-Markenanmeldung läuft grundsätzlich in sieben Schritten ab. Diese lernen Sie im Folgenden kennen:

1. Anmeldung der Marke beim Markenamt

Bei der Anmeldung müssen Sie die Identität der anmeldenden Person, eine Markenbeschreibung inklusive anzumeldender Markenformen, Firmennamen sowie dem gewünschten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeben. So macht es beispielsweise einen Unterschied, ob Sie eine Wortmarke oder ein Logo schützen wollen.

Für den Schutz eines Logos müssen Sie beispielsweise das Design, Farben, verwendete Schrifttypen und weitere Merkmale eindeutig benennen. Es ist wichtig, die Marke so exakt wie möglich zu beschreiben, denn das erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung und sorgt für einen möglichst präzisen Schutz.

2. Bezahlung der Anmeldegebühr

In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Bezahlung der Anmeldegebühr. Diese beträgt üblicherweise 300 Euro. Wenn sie elektronisch erfolgt, reduziert sich der Preis auf 290 Euro. In dieser Gebühr sind drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Jede weitere Klasse bezahlen Sie, wie oben bereits erwähnt wurde, extra. Überlegen Sie sich daher genau, welche Klassen Sie tatsächlich brauchen und melden Sie dann auch nur diese an.

Ein weiterer Grund für dieses Vorgehen besteht im sogenannten Benutzungszwang. Wenn Sie bei der Markenanmeldung eine Klasse eintragen, müssen Sie diese auch nutzen, damit der Markenschutz weiterhin bestehen kann. Zudem ist zu beachten, dass es bei einer großen Anzahl an Klassen länger dauert, bis die Prüfung abgeschlossen und Sie die Marke final eintragen lassen können.

3. Prüfung der Markenanmeldung durch das DPMA

Sobald Sie die ersten beiden Punkte erledigt haben, beginnt die Prüfung durch das DPMA. Hierbei wird allerdings nur kontrolliert, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen und wie es um die Schutzfähigkeit der Marke bestellt ist. Ferner prüft das Amt, ob die Anmeldung formal korrekt erfolgt ist.

Außerdem begutachtet das DPMA, ob mit einer Anmeldung eine Irreführung oder eine Verbrauchertäuschung einhergehen könnte und ob durch die Marke ein Verstoß gegen Gesetze, Vorschriften oder gute Sitten vorliegen würde. In diesem Zusammenhang wird zudem eine Markenrecherche durchgeführt, um ähnliche Marken ausfindig zu machen.

Die Prüfung fällt beispielsweise dann negativ aus, wenn Ihre Marke nicht von anderen Marken unterscheidbar ist, wenn die Angaben in der Anmeldung zu allgemein sind oder wenn eine Irreführungsgefahr besteht. In diesem Fall teilt das DPMA der beantragenden Instanz das negative Ergebnis mit. Diese hat dann die Möglichkeit, nachzubessern. Nutzen Sie diese Option nicht, lehnt das DPMA die Markenanmeldung ab.

4. Eintragung der Marke ins Markenregister

Nach einer erfolgreichen Prüfung durch das DPMA wird eine Eintragung der Marke ins Markenregister vorgenommen. Ebenso wird die neue Marke im öffentlichen Markenblatt veröffentlicht und somit bekannt gemacht.

5. Abwarten der Widerspruchsfrist von drei Monaten

Mit der Veröffentlichung im Markenblatt beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Das DPMA prüft die Marke nämlich nur grundlegend, kontrolliert aber beispielsweise nicht, ob sie Schutzrechte anderer Marken verletzt. Deswegen können andere Markeninhaber und -inhaberinnen drei Monate lang Widerspruch gegen die neue Marke einlegen.

Relative Schutzhindernisse liegen beispielsweise vor, wenn bereits eine identische Marke existiert oder eine Verwechslungsgefahr mit anderen Marken besteht. Das kann ebenfalls durch eine Ähnlichkeits- oder Markenrecherche nachgewiesen werden, die die ähnlichen Marken durchführen.

Legt ein anderes Unternehmen erfolgreich Widerspruch gegen die neue Marke ein, wird diese gelöscht und Ihre Markenanmeldung so behandelt, als hätte sie nie stattgefunden. Die gezahlten Gebühren werden an die Antragsteller und Antragstellerinnen aber nicht zurückgezahlt.

6. Permanente Markenrechte nach Eintragung der Marke

Legt niemand erfolgreich Widerspruch ein, ist Ihre Marke endgültig eingetragen. Dann besteht ein zehnjähriger Markenschutz, der ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gerechnet wird. Überprüfen Sie am Besten regelmäßig die neuen Marken im Markenblatt, damit keine von diesen Ihre Schutzrechte verletzt.

Auch bei Konkurrenzanalysen und Branchenanalysen sollten Sie Ihre Markenaspekte im Hinterkopf behalten, um bei eventuellen Schutzrechtsverletzungen Widerspruch einlegen zu können.

7. Erneuerung des Markenschutzes nach zehn Jahren

Nach Ablauf des Markenschutzes können Sie diesen gegen eine Gebühr verlängern. Deren Höhe hängt, wie bereits bei der ersten Beantragung, davon ab, wie viele Klassen Ihre Markenanmeldung umfasst.

Wichtige Tipps für eine DPMA-Markenanmeldung

Ein formeller Fehler oder eine Unachtsamkeit kann dazu führen, dass sich Ihre Markeneintragung verzögert – oder dass das Deutsche Patent- und Markenamt sie ablehnt. Möchten Sie das verhindern? Dann beherzigen Sie folgende Ratschläge für Ihre Anmeldung:

  • Legen Sie fest, wofür genau Sie eine Markenanmeldung vornehmen möchten. Ist es beispielsweise eine Wortmarke, Duftmarke oder Bildmarke? Oder möchten Sie für mehrere Aspekte gleichzeitig einen Markenschutz?

  • Verwenden Sie für jede Anmeldung ein gesondertes Antragsformular. Alle Formulare erhalten Sie auf der Webseite des DPMA.

  • Achten Sie darauf, dass alle Besonderheiten Ihrer Marke beim Antrag eindeutig zu erkennen sind. So muss bei einer Farbmarke die Farbe genau definiert und klar erkenntlich sein.

  • Geben Sie die richtige anmeldende Instanz an. Bei Gewerben ist das eine natürliche Person, bei Unternehmen eine juristische Person. Soll es eine Vertretung für die Anmeldung geben, so kann das nur ein Mitglied der Rechts- und Patentanwaltschaft sein, keine Agentur.

  • Recherchieren Sie vor der Einreichung genau, ob ein Markenschutz für Ihre Marke überhaupt möglich ist, ob also eine Schutzfähigkeit besteht. Hierbei gibt es zwei Unterscheidungsmerkmale: absolute Schutzhindernisse und relative Schutzhindernisse. Zu absoluten Schutzhindernissen gehören zahlreiche rechtliche Gründe, warum Sie Ihre Marke nicht eintragen lassen dürfen. Das gilt unter anderem für Waren ohne Unterscheidungskraft und sittenwidrige Vorschläge. Relative Schutzhindernisse kommen ins Spiel, wenn Ihre Markenanmeldung mit ähnlichen älteren Marken in Konflikt gerät.

  • Überlegen Sie sich genau, in welchen Ländern beziehungsweise Regionen Sie Ihre Marke sichern möchten. Expandiert Ihr Unternehmen ins Ausland, ist es ratsam, Ihre Markenanmeldung rechtzeitig über das DPMA beim jeweiligen Markenamt einzureichen: entweder bei der EUIPO oder bei der WIPO.

Internationale Marke anmelden

Wenn eine Markenanmeldung erfolgt, greift das Territorialprinzip. Eine in Deutschland geschützte Marke ist nicht automatisch in der EU oder weltweit angemeldet. Wenn Sie das wünschen, müssen Sie eine internationale Marke anmelden. Zielen Sie auf die europaweite Sicherung der angemeldeten Marke ab, so ist die Rede von einer Unionsmarke oder auch Gemeinschaftsmarke.

Die Anmeldung einer solchen EU-Marke wird nicht wie bei einer deutschen Marke beim DPMA vorgenommen, sondern durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dieses befindet sich in Alicante in Spanien. Praktisch ist, dass Sie eine internationale Markenanmeldung online vornehmen können.

Eine EU-Markenanmeldung bei der EUIPO gilt ebenfalls über zehn Jahre. Hierbei sollten Sie bedenken, dass auch bei internationalen Markenanmeldungen eine Widerspruchsfrist in allen Ländern der EU beziehungsweise der Welt gilt. Gibt es in einem der Länder einen erfolgreichen Widerspruch, so ist die Markenanmeldung als Ganzes gescheitert.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bei der internationalen Markenanmeldung keine Gemeinschaftsmarke zu wählen, sondern eine Basismarke. Die Markenanmeldung erfolgt dann nicht automatisch in allen Ländern der EU, sondern Sie wählen gezielt die einzelnen Länder aus, für die Sie einen speziellen Schutz beantragen möchten.

Die Anmeldung erfolgt beispielsweise in Deutschland und wird dann vom DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschickt. Hier erfolgt eine Prüfung und anschließend wird die Marke den einzelnen Ländern als Schutzgesuch vorgelegt. Nach einer Widerspruchsfrist von 12 bis 18 Monaten gilt die Marke dann auch international als erfolgreich eingetragen.

Muss man eine Marke anmelden?

Die Antwort lautet: nein, eine Markenanmeldung ist – wie auch das Anmelden eines Patentskein Muss. Ein Start-up oder eine andere Unternehmensform kann seine Produkte oder Dienstleistungen auch ohne Markenanmeldung anbieten.

Jedoch laufen Sie Gefahr, dass Mitbewerber und Mitbewerberinnen die Kennzeichen Ihrer Marke kopieren oder durch eine Markenanmeldung ihrerseits gar komplett übernehmen. Dagegen vorzugehen, gestaltet sich als sehr schwer, denn ohne entsprechenden Schutz gilt juristisch gesehen gilt nicht, wer zuerst auf den Markt kommt.

Ein weiterer Grund, warum Sie sich mit dem Thema Marke und Markenanmeldung auseinandersetzen sollten: Wenn Sie eine intensive Marken- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen, vermeiden Sie, dass Sie aus Versehen die Markenrechte von Dritten verletzen. Das hätte Abmahnungen oder hohe Strafzahlungen zur Folge.

Fazit: Durch die Markenanmeldung Alleinstellungsmerkmale sichern

Eine Markenanmeldung lohnt sich für viele Unternehmen. Da mit ihr zahlreiche bürokratische Aufgaben verbunden sind, sollten Sie die Anmeldung Schritt für Schritt vornehmen und sich gegebenenfalls professionell beraten lassen. Immerhin müssen Sie sich mit Aspekten wie einer Ähnlichkeitsrecherche, Grundklassen und weiteren Klassen, Markenformen, Schutzfähigkeit und vielen weiteren Aspekten beschäftigen.

Durch eine erfolgreiche Markenanmeldung stellen Sie sicher, dass Ihr persönliches Schutzbedürfnis gewahrt bleibt und andere Unternehmen Ihre Waren und Dienstleistungen nicht einfach kopieren können.

Start-up-Guide: So gründen Sie ein Unternehmen

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Titelbild: fizkes / iStock / Getty Images Plus

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Ursprünglich veröffentlicht am 2. Februar 2023, aktualisiert am Februar 02 2023

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