Stellen Sie den Verkauf eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung in Rechnung, hat der Rechnungsempfänger Anspruch auf Korrektheit des Dokuments. Tritt hier ein Fehler auf, wirkt sich dies besonders auf vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen negativ aus. Denn diese können die Vorsteuer dann nicht beim Finanzamt geltend machen. In diesem Fall müssen Sie eine Rechnungskorrektur vornehmen.

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Warum muss eine fehlerhafte Rechnung korrigiert werden?

Zu einer Korrekturrechnung sind Sie verpflichtet, wenn sich ein Fehler in die Rechnung eingeschlichen hat. Diese Fehler können sich auf den Inhalt oder die in der Rechnung enthaltenen Berechnungen beziehen. Zu den typischen Fehlern bei der Rechnungserstellung zählen:

  • Die Bezeichnung oder die Anschrift des Unternehmens sind falsch.
  • Die Steuernummer ist falsch oder auf dem Dokument nicht enthalten.
  • Sie haben eine falsche Rechnungsnummer angegeben.
  • Der Rechnungsbetrag fehlt oder entspricht nicht dem tatsächlichen Rechnungsbetrag.
  • Sie haben die Leistung mit dem falschen Steuersatz (7 Prozent statt 19 Prozent) abgerechnet.
  • Ihre Rechnung enthält ein falsches Leistungsdatum.
  • Statt „Rechnungskorrektur” haben Sie das Dokument mit „Stornorechnung” oder „Gutschrift” betitelt.
  • Eine der anderen Pflichtangaben des Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes fehlt.

Was ist bei der Rechnungskorrektur zu beachten?

Hat sich in die Rechnung ein kleiner grammatikalischer Fehler eingeschlichen, akzeptiert dies sowohl das empfangende Unternehmen als auch das Finanzamt. Wichtig ist allerdings, dass alle steuerrelevanten Angaben in dem Dokument enthalten sind.

Die steuerrelevanten Angaben ergeben sich aus den Paragrafen 14, 14a UStG. Fehlen diese Informationen, erkennt das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an. Sie können das Missgeschick aus der Welt schaffen, indem Sie das Dokument mit einer Rechnungskorrektur anpassen.

Warum ist eine Gutschrift keine Rechnungskorrektur?

Eine Gutschrift ist keine Korrekturrechnung, weil Sie diese unter anderen Voraussetzungen erstellen. Anders als eine Rechnung erstellt das leistende Unternehmen die Gutschrift. Diese Form der Rechnungserstellung wählen Sie zum Beispiel, wenn Sie Provisionszahlungen an Ihre freien Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszahlen.

Mit der Gutschrift rechnen Sie eine Leistung erstmalig ab. Sie erkennen eine Gutschrift daran, dass Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag und Bruttobetrag immer mit einem negativen Wert aufgeführt sind.

Eine Rechnungskorrektur neutralisiert eine Rechnung, die Sie bereits erstellt haben. Hier stellen Sie den Nettobetrag, den Umsatzsteuerbetrag und den Bruttobetrag immer mit einem positiven Wert dar.

Dürfen Sie eine Rechnung rückwirkend korrigieren?

Es widerspricht nicht den umsatzsteuerlichen Vorschriften, wenn Sie eine Rechnung rückwirkend korrigieren. Auch über den Zeitraum, für den Sie eine Korrekturrechnung erstellen dürfen, macht das Umsatzsteuerrecht keine Vorgaben. Die Berichtigung wirkt sich auf den Zeitpunkt aus, in dem Sie die Originalrechnung erstellt haben.

Welche Relevanz hat die Rechnungskorrektur für den Vorsteuerabzug?

Die Rechnungskorrektur hat eine große Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Das Umsatzsteuerrecht verlangt, dass eine Rechnung einen bestimmten Mindestinhalt an Pflichtangaben enthält.

Sind diese Pflichtangaben nicht in der Rechnung enthalten, versagt das Finanzamt dem empfangenden Unternehmen den Vorsteuerabzug. Einen Fehler in der Rechnung kompensieren Sie mit der Rechnungskorrektur.

Wie schreibt man eine Rechnungskorrektur?

Sie korrigieren eine Rechnung, indem Sie die Fehler bereinigen. Anders als zum Beispiel bei einer Stornorechnung, erhält die Korrekturrechnung keine neue Rechnungsnummer. Die Originalrechnung wird indes so behandelt, als hätten Sie diese nicht ausgestellt.

Bei der Rechnungskorrektur achten Sie darauf, dass alle steuerrelevanten Pflichtangaben enthalten sind. Hierzu gehören unter anderem der Name des rechnungsempfangenden Unternehmens und der Steuerbetrag.

Wodurch unterscheiden sich Rechnungskorrektur und Stornorechnung?

Eine Stornorechnung erstellen Sie, wenn Sie in der Originalrechnung einen inhaltlichen Fehler entdecken. Dieser kann sich beispielsweise auf die Art und den Umfang der Leistungserbringung beziehen.

Überdies stellen Sie dem Rechnungsadressaten oder der Rechnungsadressatin eine Stornorechnung aus, wenn Sie einen falschen Rechnungsbetrag angegeben haben. Damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist, sollten Sie auch hier darauf achten, dass die Pflichtangaben der Paragraphen 14,14a UStG in der Stornorechnung enthalten sind.

Korrekturrechnung-Beispiel

Sie sind Buchhalter bei der Autohaus GmbH und prüfen die Rechnung eines Zulieferers, der Ihnen einen Satz Reifen verkauft hat. Hierbei stellen Sie fest, dass in der Rechnung der falsche Steuersatz aufgeführt ist.

Statt 19 Prozent hat die Rechnungserstellerin den Verkauf der Reifen mit 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Darüber hinaus stellen sie fest, dass der Name Ihres Unternehmens nicht korrekt ist, weil die Bezeichnung »GmbH« fehlt.

Würden Sie die Rechnung so bei Ihrem Finanzamt einreichen, könnten Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen, weil die Rechnung nicht alle Pflichtangaben der Paragrafen 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes enthält.

Damit Sie dennoch vom Vorsteuerabzug profitieren, bitten Sie den Reifenlieferanten um die Korrektur der Fehler. Nach Erhalt der Rechnungskorrektur beanstandet das Finanzamt die Rechnung nicht mehr. Sie können den Vorsteuerabzug nun geltend machen.

Fazit: Vorsteuerabzug dank Rechnungskorrektur

Unternehmen nutzen Rechnungen, um den Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend zu machen. Enthält die Rechnung einen Fehler, weil beispielsweise eine der Pflichtangaben der Paragrafen 14, 14a Umsatzsteuergesetz fehlt, müssen Sie oder Ihre Lieferantin die Rechnung korrigieren.

Eine Rechnungskorrektur grenzt sich von einer Gutschrift und einer Stornorechnung ab. Die Gutschrift erstellen Sie nicht als leistendes Unternehmen, sondern als empfangendes Unternehmen. Mit der Stornorechnung korrigieren Sie einen inhaltlichen Fehler. Auch hier gilt es, auf die Pflichtangaben im Umsatzsteuerrecht zu achten.

Um die Rechnungskorrektur vorzunehmen, beseitigen Sie den Fehler, der zu der fehlerhaften Rechnung geführt hat. Für den Vorsteuerabzug ist dies auch rückwirkend möglich.

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Titelbild: damircudic / iStock / Getty Images Plus

Ursprünglich veröffentlicht am 18. Oktober 2022, aktualisiert am Januar 20 2023

Themen:

Buchhaltung