Das Geschäftsjahr hat für Sie als Unternehmender eine bestimmte Bedeutung. Denn hiermit legt das Handelsrecht den Zeitraum fest, für den Ihr Betrieb den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt. In der Regel erstreckt ein Geschäftsjahr sich auf zwölf Monate. Wird ein Unternehmen jedoch im laufenden Jahr gegründet oder die unternehmerische Tätigkeit vor Jahresabschluss beendet, liegt ein Rumpfgeschäftsjahr vor.

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In bestimmten Branchen – z. B. in der Land- und Forstwirtschaft – wird das Geschäftsjahr auch als Wirtschaftsjahr bezeichnet. Ein Unterschied besteht demnach nicht.

Ist ein Geschäftsjahr gleich ein Kalenderjahr?

Im Regelfall ist ein Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Es beginnt mit dem 1. Januar und wird zum 31. Dezember desselben Jahres mit der Aufstellung einer Bilanz, einer Einnahmenüberschussrechnung oder einem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr beendet.

Es gibt aber Ausnahmen, bei denen das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Dies sind die vier folgenden Sachverhalte:

  • unterjähriger Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
  • unterjährige Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit
  • Bestimmung eines abweichenden Wirtschaftsjahres
  • abweichendes Wirtschaftsjahr in der Land- und Forstwirtschaft

Unterjähriger Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Nehmen Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Jahres auf, ist es Ihnen nicht möglich, das Geschäftsjahr ab dem 1. Januar laufen zu lassen. Das Geschäftsjahr beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Ab dem zweiten Jahr beginnt Ihr Geschäftsjahr mit dem 1. Januar.

Unterjährige Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

Auch wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit unterjährig beenden, stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein. Es endet, wenn Sie Ihre betriebliche Tätigkeit einstellen. Dieser Zeitpunkt entspricht in dem Jahr der Betriebseinstellung dem Bilanzstichtag.

Satzungsrechtliche Festlegung eines abweichenden Wirtschaftsjahres

Möchten Sie für Ihr Unternehmen den Gewinn nach einem, vom Kalenderjahr abweichenden, Geschäftsjahr ermitteln, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen bestimmt § 4a Absatz 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz), dass für dieses Vorhaben die Zustimmung des Finanzamts eingeholt werden muss.

Zum anderen geht aus derselben Vorschrift hervor, dass diese Möglichkeit nur von einem Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, das im Handelsregister eingetragen ist. Mit anderen Worten kann ein Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, kein abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.

Die Änderung eines Geschäftsjahrs wird in der Satzung Ihres Unternehmens vermerkt. Danach ist es Ihnen nicht mehr möglich, die Entscheidung rückgängig zu machen. Hiermit würden sie gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit verstoßen.

Abweichendes Wirtschaftsjahr in der Land- und Forstwirtschaft

Unabhängig von der Festlegung eines abweichenden Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres gilt dies immer für einen Betrieb, der in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist. Für diese bestimmt § 4a Absatz 1 Nr. 1 EStG, dass der Gewinn für die Zeit vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu ermitteln ist.

Geschäftsjahr von wann bis wann?

Ein Geschäftsjahr erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum von 12 Monate. In vielen Fällen stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Sind Sie aber Inhaber oder Inhaberin eines Betriebs, der im Handelsregister eingetragen ist oder Anteilseignender an einer Kapitalgesellschaft, ist es für Sie nicht zwingend vorgeschrieben, dass das Geschäftsjahr für Ihr Unternehmen mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss.

Mit der Zustimmung des für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamts können Sie per Satzungsbeschluss einen Zeitraum für das Geschäftsjahr wählen, der vom Kalenderjahr abweicht. Diesem Datum entspricht dem Bilanzstichtag, zu dem Sie die Bilanzen für das Unternehmen aufstellen.

Beispiel

Sie sind Gesellschafter oder Gesellschafterin einer neu gegründeten GmbH. Nachdem sie die Zustimmung des Finanzamts eingeholt haben, rufen sie eine Gesellschafterversammlung ein, um die Satzung zu ändern. Hier bestimmen Sie, dass Sie den Gewinn Ihres Unternehmens vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres ermitteln. Nach der Satzungsänderung ist es nicht mehr möglich, die Entscheidung rückgängig zu machen. Dies würde gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit verstoßen.

Was ist ein abweichendes Geschäftsjahr?

Von einem abweichenden Geschäftsjahr spricht das Handelsgesetzbuch (HGB), wenn Ihr Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Ein Vorteil besteht darin, dass Sie die umsatzstarken Phasen eines Jahres nutzen, um Ihr wirtschaftliches Ergebnis zu verbessern. Auf die Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast hat die Umstellung auf ein abweichendes Geschäftsjahr dagegen keinen Einfluss. Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Dies heißt, sie wird für jedes Kalenderjahr ermittelt.

Was ist ein Rumpfgeschäftsjahr?

Ein Rumpfgeschäftsjahr entsteht, wenn Sie Ihr Unternehmen unterjährig eröffnen oder die betriebliche Tätigkeit vor dem Ende des regulären Kalenderjahres einstellen.

Schauen wir uns ein Beispiel zum besseren Verständnis an: Sie nehmen zum 26. Mai 2023 Ihre unternehmerische Tätigkeit auf. Das Geschäftsjahr beginnt am 26. Mai.

Wie kann man ein Geschäftsjahr ändern?

Das Geschäftsjahr lässt sich nur bei Beginn oder mit Zustimmung des Finanzamts ändern. Berücksichtigen Sie überdies, dass Sie von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen können, wenn Ihre Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Fazit: Der Zeitraum eines Geschäftsjahres ist für Ihren Unternehmensgewinn essenziell

Das Geschäftsjahr entspricht dem Zeitraum, für den Sie den Gewinn Ihres Unternehmens nach Jahresabschluss ermitteln. In der Regel umfasst das Geschäftsjahr einen Zeitraum von 12 Monaten und entspricht dem Kalenderjahr.

Für ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist, ist es möglich, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Von einem Rumpfwirtschaftsjahr spricht das HGB, wenn das Geschäftsjahr in einem Kalenderjahr beginnt oder endet. In diesem Fall ist es kleiner als das Kalenderjahr.

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Titelbild: Sincerely Media / unsplash

Ursprünglich veröffentlicht am 16. Februar 2023, aktualisiert am Februar 16 2023

Themen:

Buchhaltung