Nehmen Sie mit einem Unternehmen am wirtschaftlichen Verkehr teil, das nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 239 ff. HGB) Bücher führt, müssen Sie in jedem Geschäftsjahr zwei Bilanzen aufstellen. Dies sind die Eröffnungsbilanz und die Schlussbilanz. In der Schlussbilanz berücksichtigen Sie die laufenden Geschäftsvorfälle eines abgelaufenen Geschäftsjahres und die Fortführung der Bestandskonten.
Was ist eine Schlussbilanz?
Die Schlussbilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schulden, die ein Unternehmen zum Schluss eines Geschäftsjahres aufstellt. Ein anderer Anlass ist die Abwicklung eines Unternehmens nach dem Ende der geschäftlichen Tätigkeit. Durch den Vergleich mit den Werten in der Eröffnungsbilanz lässt sich aus der Schlussbilanz das Jahresergebnis ableiten.
Der Schlussbilanz kommt eine bestimmte Relevanz zu, weil Sie auf diese Weise den steuerpflichtigen Gewinn ermitteln. Die zum Schluss eines Geschäftsjahres festgestellten Werte stellen gleichzeitig die Eröffnungsbilanzwerte für das kommende Geschäftsjahr dar. Sie erfüllen hiermit den Grundsatz der Bilanzidentität.
Für Sie selbst ist die Erstellung einer Bilanz wichtig, weil diese Ihnen einen detaillierten Überblick über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage Ihres Unternehmens gibt. Sie erkennen mit einem Blick, wie rentabel und unprofitabel Sie das Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr geführt haben.
Schließlich hat die Schlussbilanz Bedeutung für die externen Bilanzleser und -leserinnen. Dies sind neben dem Finanzamt und der Bank potenzielle Investoren und Investorinnen, die sich mit einem Blick in die Schlussbilanz über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren möchten. Hiervon hängt ihre Entscheidung ab, ob sie das Kapital in Ihren Betrieb investieren oder von der finanziellen Unterstützung absehen.
Wer muss eine Schlussbilanz aufstellen?
Eine Schlussbilanz müssen alle Unternehmen aufstellen, die vom Gesetz zur Führung von Büchern verpflichtet sind. Dies betrifft in erster Linie die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Limited, Unternehmergesellschaft). Daneben sind auch die Gewerbetreibenden zur Aufstellung einer Schlussbilanz verpflichtet, die bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten.
Führen Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GbR oder sind Sie Freiberufler oder Freiberuflerin, müssen Sie keine Bilanz erstellen. Hier ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Aufstellung einer Einnahmenüberschussrechnung.
Was muss in die Schlussbilanz?
In die Schlussbilanz übernehmen Sie die Endbestände der Bestandskonten eines Geschäftsjahres. Hierbei stellen Sie die Endbestände für die Aktivkonten und die Passivkonten fest.
Aktivkonten und Passivkonten des Unternehmens werden unterjährig fortgeführt. So hat die Buchhaltung auf der Aktivseite zum Beispiel für die abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter (Gebäude, Fuhrpark oder Maschinen) die gesetzlich vorgeschriebene Abschreibung vorgenommen. Auf der Passivseite hat das Unternehmen die Tilgungen eines Darlehens entsprechend tatsächlicher Zahlungen berücksichtigt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Konten mit den Belegen übereinstimmen. Sie vergleichen den Endbestand des Bankkontos mit dem Wert, den er auf dem Kontoauszug vorfindet. Damit Sie den Kassenbestand korrekt übernehmen, vergleichen Sie den Wert auf dem Konto in der Finanzbuchhaltung mit dem Betrag, den Sie als Kassenendbestand auf dem Kassenblatt vermerkt haben.
Sobald der Abgleich der Konten erfolgt ist, übertragen Sie die Werte in das Schlussbilanzkonto. Von hieraus übertragen Sie das Zahlenmaterial in die Schlussbilanz. Dabei nehmen Sie auch die notwendigen Abschlussbuchungen vor.
Hierzu zählen beispielsweise die Jahresabschlüsse der Vorsteuerkonten und der Umsatzsteuerkonten. Wurden diese Konten unterjährig richtig geführt, steht nach dem Jahresabschluss die Umsatzsteuerzahllast oder das Vorsteuerguthaben für das Unternehmen fest.
Was ist der Unterschied zwischen Schlussbilanz und Schlussbilanzkonto?
Das Schlussbilanzkonto füllt die Lücke, die zwischen den Bestandskonten und der Schlussbilanz besteht. Die Verpflichtung für das Schlussbilanzkonto ergibt sich aus den Regeln, die für die doppelte Buchführung gelten.
Hiernach müssen Sie bei jeder Buchung mindestens zwei Konten ansprechen. Diesem Grundsatz tragen Sie Rechnung, indem Sie die Endbestände der Konten in die Schlussbilanzkonten übernehmen und von hier aus in die Bilanz übertragen.
Was ist der Unterschied zwischen Schlussbilanz 1 und Schlussbilanz 2?
Ihre Schlussbilanz 1 und Ihre Schlussbilanz 2 unterscheiden sich dadurch, dass bei der Schlussbilanz 1 der laufende Gewinn oder Verlust noch nicht berücksichtigt wurde. Haben Sie die entsprechende Buchung vorgenommen, liegt Ihnen die Schlussbilanz 2 vor. Diese ist mit der Eröffnungsbilanz für das folgende Geschäftsjahr identisch.
Beispiel für eine Schlussbilanz
Die Maschinen GmbH hat die Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2021 abgeschlossen. Es ergeben sich auf den Schlussbilanzkonten die folgenden Werte:
- Geschäfts- oder Firmenwert: 15.000 Euro
- Grundstück: 100.000 Euro
- Technische Anlagen und Maschinen: 45.500 Euro
- Beteiligungen: 150.000 Euro
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: 80.000 Euro
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 25.200 Euro
- Kassenbestand: 151,60 Euro
- Bankguthaben: 2.200 Euro
- Gezeichnetes Kapital: 40.000 Euro
- Gewinnrücklagen: 179.000 Euro
- Jahresüberschuss: 50.500,60 Euro
- Rückstellungen für Pensionen: 120.000 Euro
- Steuerrückstellungen: 3.300 Euro
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: 25.251 Euro
Aus den Werten auf den Schlussbilanzkonten erstellt die Buchhaltung der GmbH die folgende Schlussbilanz zum 31. Dezember 2021:
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2021
AKTIVA
- Geschäfts- oder Firmenwert: 15.000 Euro
- Grundstück: 100.000 Euro
- Technische Anlagen und Maschinen: 45.500 Euro
- Beteiligungen: 150.000 Euro
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: 80.000 Euro
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 25.200 Euro
- Kassenbestand: 151,60 Euro
- Bankguthaben: 2.200 Euro
Bilanzsumme: 418.051,60 Euro
PASSIVA
- Gezeichnetes Kapital: 40.000 Euro
- Gewinnrücklagen: 179.000 Euro
- Jahresüberschuss: 50.500,60 Euro
- Rückstellungen für Pensionen: 120.000 Euro
- Steuerrückstellungen: 3.300 Euro
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: 25.251 Euro
Bilanzsumme: 418.051,60 Euro
Ebenso wie bei der Eröffnungsbilanz müssen auch die Bilanzsummen bei der Schlussbilanz übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, muss die Buchhaltung der GmbH die Schlussbilanz korrigieren.
Verpflichtung zur Schlussbilanz
Jedes bilanzierende Unternehmen muss zum Schluss eines Geschäftsjahres eine Schlussbilanz aufstellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der handelsrechtlichen Vorschrift des § 242 Absatz 1 HGB.
In Ihre Schlussbilanz übernehmen Sie die Endbestände der Bestandskonten aus der abgeschlossenen Buchführung. Dies gilt sowohl für die Aktivkonten als auch für die Passivkonten.
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