Das Ende eines jeden Geschäftsjahres kommt mit großem Aufwand für jede Buchhaltung, denn dann wird die jährliche Bilanz fällig. Aktiva und Passiva, Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Umlaufvermögen – Bei den ganzen Begrifflichkeiten kann man schnell durcheinanderkommen.

Einen bedeutenden Teil auf der Aktiv-Seite Ihrer Bilanz stellt das Anlagevermögen dar. Worum es sich dabei genau handelt, welche Anlagengegenstände dazu zählen und wie Sie bei der Bewertung des Anlagevermögens vorgehen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Was gehört zum Anlagevermögen?

Das Anlagevermögen Ihres Unternehmens unterteilen Sie in der Bilanz in die drei Bereiche immaterielle Wirtschaftsgüter, Vermögen aus Sachanlagen und Vermögen aus Finanzanlagen. Was diese konkret unterscheidet, lesen Sie im Folgenden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind die nicht körperlichen Bestandteile des Anlagevermögens. Hierzu gehören Patente, Schutzrechte und Geschäfts- oder Firmenwerte. Beachten Sie dabei, dass Sie einen Firmenwert nur dann als Anlagevermögen ausweisen dürfen, wenn Sie diesen entgeltlich erworben haben. Das Bilanzrecht spricht in diesem Fall von einem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert.

Vermögen aus Sachanlagen

Das Sachanlagevermögen beinhaltet alle materiellen Vermögensgegenstände, die Sie in Ihrem Unternehmen einsetzen, um Ihre betrieblichen Ziele zu erreichen. Neben Immobilien und Maschinen zählen zu den Sachanlagen beispielsweise auch die Computer, die Sie bei der Produktion Ihrer Güter einsetzen.

Vermögen aus Finanzanlagen

Mit dem Anlagevermögen aus Finanzanlagen stärken Sie die Stabilität Ihres Unternehmens. Hierzu zählen nicht nur Aktien und andere Wertpapiere: Beteiligt sich Ihr Unternehmen an den Geschäften eines anderen Konzerns, weisen Sie die Firmenbeteiligung ebenfalls unter dem Finanzanlagevermögen aus.

Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen: Wo liegen die Unterschiede?

Von dem Anlagevermögen grenzt sich das Umlaufvermögen ab, welches Sie ebenfalls auf der Aktivseite der Bilanz ausweisen. Dieses unterscheidet sich vom Anlagevermögen dadurch, dass die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, sondern nur kurzfristig im Unternehmensbesitz sind.

Unter dem Umlaufvermögen weisen Sie zum Beispiel Ihre Forderungen und Vorräte aus. Daneben gehören auch Ihre liquiden Mittel, wie der Kassenbestand und positives Bankguthaben, zu Ihrem Umlaufvermögen.

Ab wann gilt etwas als Anlagevermögen?

Ihr Anlagevermögen ist eingeteilt in abnutzbares Anlagevermögen einerseits und nicht abnutzbares Anlagevermögen andererseits. Wie die Namen bereits vermuten lassen, handelt es sich dabei um Anlagen, welche entweder abnutzbar – wie beispielsweise Maschinen oder Gebäude – oder eben nicht abnutzbar sind – wie beispielsweise Grundstücke.

Grundstücke und andere Wirtschaftsgüter, die zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören, weisen Sie mit den entsprechenden Anschaffungskosten aus. Hierzu zählen neben dem Kaufpreis auch die Grunderwerbsteuer, die Vermittlungsgebühren der Maklerei und der Betrag, den Ihnen der Notar oder die Notarin für die Beurkundung des Kaufvertrags in Rechnung gestellt hat.

Die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens nehmen Sie zum Zeitpunkt des Kaufs ebenfalls mit den Anschaffungskosten in die Bilanz auf. Im Gegensatz zu den Gütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens müssen Sie hier aber noch den Werteverzehr berücksichtigen, der sich im Lauf der Zeit ergibt.

Das funktioniert über die Abschreibung: Für diese berechnen Sie die Gewinnminderung der Anlagegüter anhand eines vorgegebenen Plans. Bevor Sie die erste Abschreibung auf ein Anlagegut vorgenommen haben, wirkt sich dessen Anschaffung gar nicht auf den Gewinn aus.

Bei dem Plan, den Sie der Abschreibung des Anlageguts zugrunde legen, beziehen Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Anlagenguts ein. Wie diese genau zu ermitteln ist, ist zwar nicht durch das HGB festgelegt, in den meisten Fällen nutzen Sie dazu jedoch die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen Pkw beträgt demnach beispielsweise sechs Jahre.

Um das gesamte Anlagevermögen in der Bilanz zu erfassen, müssen Sie die Geschäftsvorfälle entsprechend buchen. Dabei ist es wichtig, dass Sie als vorsteuerabzugsberechtigte Gewerbetreibende die Vorsteuer von den Nettoanschaffungskosten separieren.

Hat ein Pkw zum Beispiel einen Bruttoanschaffungspreis von 28.560 Euro, lautet der Buchungssatz bei der Bezahlung per Überweisung wie folgt:

Anlagengut Pkw 24.000 Euro und Vorsteuer 4.560 Euro an Bank 28.560 Euro

Anlagevermögen berechnen: So geht’s!

Das Anlagevermögen berechnen Sie in der Bilanz stets anhand der Anschaffungskosten, die Sie für das Anlagengut aufgewendet haben. Zu diesen Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die nötig sind, um das Anlagengut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Andere Ausdrücke für diese Bestimmung des Wertes aller Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen besitzt, sind Aktivierung des Anlagevermögens oder Bewertung des Anlagevermögens. Dazu addieren Sie die Beträge aller einzelnen Anlagegüter, wenn Sie die Bilanz erstellen.

Verdeutlichen wir die Berechnung des Anlagevermögens am Beispiel zweier Vermögensgegenstände:

Stellen Sie sich vor, Sie erwerben ein Grundstück und eine Immobilie, die Sie für die Verwaltung Ihres Unternehmens nutzen. Insgesamt haben Sie zwei Anlagegüter erworben, die Sie unterschiedlich bewerten müssen.

Das Grundstück haben Sie für einen Anschaffungspreis von 80.000 Euro erworben. Darin enthalten sind die anteiligen Maklergebühren, die Grundsteuer und die notariellen Kosten. Da alle Kosten notwendig sind, um das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, beträgt das Anlagevermögen in diesem Beispiel für das Grundstück 80.000 Euro.

Für die Immobilie haben Sie einen Nettoanschaffungspreis von insgesamt 120.000 Euro aufgewendet. Mit diesem Betrag weisen Sie die Immobilie bei der Anschaffung in der Bilanz aus.

Da die Immobilie durch den Geschäftsbetrieb abnutzbar ist, müssen Sie hier jedoch noch die Wertminderung berücksichtigen. Die Abschreibung richtet sich nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen und beträgt bei Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1985 gestellt wurde, 3 %.

Die Abschreibung für die Immobilie berechnet sich demnach wie folgt:

Abschreibung = 3 % von 120.000 Euro = 3.600 Euro

Buchhalterisch stellen Sie die Abschreibung mit dem folgenden Buchungssatz dar:

Abschreibung 3.600 Euro an Immobilien 3.600 Euro.

Fazit: Anlagevermögen als wichtige wirtschaftliche Kennzahl

Das Anlagevermögen ist der Teil des Vermögens, den Sie dauerhaft in Ihrem Unternehmen einsetzen und stellt somit eine wichtige Kennzahl für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens dar.

Denn das Anlagevermögen wird nicht nur zur Berechnung der Bilanz benötigt, es bietet in der Bilanzanalyse auch Erkenntnisse zur Anlageintensität. So hilft es auch potenziellen Investierenden, einzuschätzen, wie schnell und flexibel das Unternehmen Kapital für Investments einsetzen kann und wie stark Gelder im Unternehmen gebunden sind.

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Titelbild: AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus

Ursprünglich veröffentlicht am 24. November 2022, aktualisiert am Januar 20 2023

Themen:

Buchhaltung