Der Job-Ausfall von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann viele Gründe, wie Krankheit, Schicksalsschlag oder Unfall haben. Nach sechs oder mehr Wochen hilft die sogenannte Wiedereingliederung Arbeitnehmenden dabei, Schritt für Schritt in Ihre Tätigkeit zurückzufinden. Erfahren Sie, welche Modelle Ihnen für die Wiedereingliederung zur Verfügung stehen und worauf Sie dabei achten sollten.

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Wiedereingliederung: Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen

Die Maßnahmen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz stehen nicht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, die von einem Krankheitsfall zurückkehren. Dies gilt nur für diejenigen, die sechs Wochen oder länger abwesend waren.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist die Fähigkeit, in reduziertem Umfang wieder arbeiten zu können. Die Rückkehr zur Arbeit muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin genehmigt werden.

Angestellte können ihren Arbeitgeber sowie Führungskraft um Wiedereingliederungsmaßnahmen bitten. Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, eine Wiedereingliederung zu ermöglichen, wenn eine entsprechende ärztliche Empfehlung für die Rückkehr vorliegt.

Auch der Arbeitgebende hat die Option, Maßnahmen für den Wiedereinstieg anzuordnen. Doch diesen Schritten muss der betreffende Angestellte zustimmen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht in der Pflicht stehen, die Pläne der Wiedereingliederung anzunehmen. Vor allem dann nicht, wenn sie noch keine Arbeitsfähigkeit vorweisen.

Wie lange dauert eine Wiedereingliederung?

Die Dauer einer Wiedereingliederung kann je nach individuellen Umständen und gesundheitlichen Bedürfnissen des Mitarbeiters variieren. Meist kann die Wiedereingliederung über einen Zeitraum von mehreren Wochen bis hin zu mehreren Monaten erfolgen. Die genaue Dauer wird zwischen dem Mitarbeiter, dem Arbeitgebenden und gegebenenfalls medizinischem Fachpersonal festgelegt.

Das Hamburger Modell: Wiedereingliederung von Arbeitnehmenden Stufe für Stufe

Wie der Name schon verrät, nehmen Angestellte bei diesem Modell ihre Arbeit in Stufen wieder auf: Dabei wird ihre tägliche Arbeitszeit langsam erhöht und ihre Aufgaben an ihren Leistungsstand angepasst.

Das Hamburger Modell bietet Ihnen die Möglichkeit, Schritt für Schritt in Ihren Beruf zurückzukehren und die Karriereplanung wieder aufzunehmen. Dieses Modell zur Wiedereingliederung wird vor allem dann eingeleitet, wenn es sich um eine Maßnahme für eine medizinische Rehabilitation handelt. In diesem Fall übernimmt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Beantragung der Wiedereingliederung. Das bedeutet:

  • Sie beginnen mit der stufenweisen Wiedereingliederung bereits während der Arbeitsunfähigkeit.
  • Allerdings müssen Ihr Sozialversicherungsträger, das ist die Agentur für Arbeit, Ihre Krankenkasse oder Ihre Rentenversicherung, sowie Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zustimmen.

Voraussetzungen für das Hamburger Modell

Wenn Sie dieses Modell für den Wiedereinstieg wählen, müssen Sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Es ist wichtig, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind und ein Recht auf Krankengeld haben.

Sie stimmen der Wiedereingliederung zu und wollen nach Ihrem Ausfall wieder in Ihren Beruf zurückkehren? Dafür müssen Sie wieder belastbar sein, auch wenn Sie nach wie vor als arbeitsunfähig gelten. Denn die Arbeitsbelastung ist auch bei einem Wiedereinstieg nicht zu unterschätzen.

Wie funktioniert die Wiedereingliederung?

Ein Wiedereingliederungsplan beinhaltet alle Maßnahmen, die Sie im Laufe der Rückkehr absolvieren. Weitere wichtige Angaben sind Aufgabenbeschreibungen für jede einzelne Stufe sowie die Anzahl an Wochenstunden, die Sie in jeder Stufe arbeiten: Sie steigen mit einer niedrigen Stundenzahl ein und stehen am Ende im Idealfall wieder voll im Berufsleben.

Weitere Teile, die Ihr Plan beinhalten sollte:

  • Aufgaben, die Sie während des Einstiegs nicht bearbeiten können
  • Beginn und Ende Ihrer Wiedereingliederung
  • Datum für Ihren vollumfänglichen Wiedereinstieg
  • Gründe und Rechte für Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Der Verlauf der Wiedereingliederung wird die ganze Zeit über von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin beobachtet. Ihr Gesundheitszustand entscheidet darüber, ob der für Sie entwickelte Stufenplan wie geplant durchgeführt werden kann oder entsprechend Ihres Zustands verlängert oder verkürzt wird.

Betriebliche Eingliederungsmanagement: Was steckt hinter BEM?

Wie das Hamburger Modell dient auch das betriebliche Eingliederungsmanagement dazu, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die lange krank waren oder einen Unfall hatten, in das Unternehmen, an ihren Arbeitsplatz sowie den Arbeitsprozess wieder einzugliedern. Diese Form der Wiedereingliederung geht ausschließlich vom Arbeitgebenden aus.

Stimmen Sie als Angestellte oder Angestellter dieser Vorgehensweise zu, suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin nach einer Lösung für den Wiedereinstieg. Eine Kombination mit dem Hamburger Modell ist ebenfalls denkbar, wenn es sich bei Ihrem Einstieg um eine stufenweise Wiedereingliederung handelt.

Wiedereingliederung: Wie lange vorher beantragen?

Nachdem Sie Ihren Stufenplan mit Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin und Ihrem Arbeitgebenden erstellt und sich auf einen Ablauf geeinigt haben, beantragen Sie im nächsten Schritt diese stufenweise Wiedereingliederung bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung.

Letztere ist für Sie zuständig, wenn Sie auf eine Reha-Maßnahme folgend wieder in Ihren Job einsteigen wollen. In diesem Fall hat der Arzt oder die Ärztin der Reha-Einrichtung den Einstieg für Sie eingeleitet. Seien Sie sich bewusst, dass Ihre Wiedereingliederung nicht später als vier Wochen nach Ihrer Reha beginnen darf. Denn nur dann haben Sie Anspruch auf diese Leistung.

Für die Beantragung benötigen Sie nicht nur einen Stufenplan, sondern auch eine sogenannte Beginnmitteilung. Diese erhalten Sie vom Reha-Träger und müssen von Ihrem behandelnden Arzt, Ihrer behandelnden Ärztin und Ihrem Arbeitgebenden unterzeichnet werden. Alle Dokumente reichen Sie dann bei Ihrem Sozialleistungsträger ein.

In den darauffolgenden Monaten erhalten Sie während Ihrer Wiedereingliederungsmaßnahme weitere Bescheinigungen, die von allen an Ihrem Wiedereinstieg Beteiligten unterschrieben werden. Am Ende der Maßnahmen erhalten Sie vom Reha-Träger eine Abschlussbescheinigung.

Ihre Rechte und Pflichten bei der Wiedereingliederung

Der Wiedereinstieg in Ihren Job bietet Ihnen nicht nur viele Chancen. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gibt es auch einige Rechte, von denen Sie profitieren oder Pflichten, die Sie erfüllen müssen.

Wiedereingliederung und Gehalt: Wer zahlt?

Ihr Einstieg beginnt während der ersten sechs Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeit? Dann ist Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin dazu verpflichtet, Ihren Lohn als Entgeltfortzahlung, auch Lohnfortzahlung genannt, zu überweisen.

Zu Beginn der siebten Woche, in der Sie arbeitsunfähig sind, bekommen Arbeitnehmende eine sogenannte Lohnersatzleistung statt eines Gehalts. Dabei handelt es sich um Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Ihre Träger, wie die Berufsgenossenschaft, die Krankenkasse oder die Rentenversicherung zahlen diese Leistung auch während Ihrer Wiedereingliederung.

Wer bestimmt in der Wiedereingliederung die Arbeitszeiten?

Die Bestimmung der Arbeitszeiten spielt eine entscheidende Rolle bei der erfolgreichen Reintegration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und erfordert die Berücksichtigung von verschiedenen Faktoren und Akteuren:

  • Krankheitsfall: Wer in der Zeit der Wiedereingliederung krank wird, hat die Möglichkeit, den eigenen Einstieg und die damit verbundenen Maßnahmen für bis zu sieben Tage auszusetzen. Wenn Sie mehr Zeit für das Kurieren Ihrer Krankheit benötigen, wird Ihre Wiedereingliederung als Misserfolg bewertet.
  • Überstunden: Der Sinn einer Wiedereingliederungsmaßnahme besteht darin, Sie langsam wieder ins Berufsleben zu integrieren, sodass Sie Ihre bisherige Tätigkeit wieder ausüben können. Überstunden stehen diesem Ziel entgegen. Versuchen Sie es zu vermeiden, zu viel zu arbeiten und Ihre Stundenzahl überschaubar zu halten.
  • Urlaub: Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch darauf, freizumachen oder in den Urlaub zu fliegen. Unter Umständen erklärt sich Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin dazu bereit, eine Ausnahme zu machen. Doch vergessen Sie bei einer Genehmigung für Urlaub nicht, Ihren Sozialleistungsträger zu informieren.

Fazit: Planen Sie Ihre Wiedereingliederung rechtzeitig

Mit Sicherheit kann Ihnen die Wiedereingliederung beim Weg in den Job unter die Arme greifen. Da viele verschiedene Parteien an Ihrem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben involviert sind, ist es wichtig, dass Sie alle Deadlines für das Einreichen Ihrer Dokumente und die Beantragung im Auge behalten.

Fragen Sie rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung nach und lassen Sie sich beraten – auch der für Sie zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin kann Ihnen bei Fragestellungen weiterhelfen. Dann steht einer erfolgreichen Rückkehr in den Job nichts mehr entgegen.

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Titelbild: Luis Alvarez / iStock / Getty Images Plus

Ursprünglich veröffentlicht am 19. Dezember 2023, aktualisiert am Dezember 19 2023

Themen:

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