In Ihrem Unternehmen müssen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum Geschäftsjahresabschluss bewertet werden. Diese unterliegen dem Niederstwertprinzip und werden mit ihrem eigentlichen Nennbetrag angesetzt. Was bedeutet das für Sie? Einfach ausgedrückt nichts weiter, als dass Sie die Rechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer ansetzen – ganz wie auf einer Rechnung ausgewiesen.

Allerdings trifft dieser Idealfall nicht auf jede Rechnung zu. Manche Forderungen bleiben unerfüllt, sprich, manche Ihrer Rechnungen werden gar nicht oder nur teilweise bezahlt. In diesem Fall nehmen Sie für diese Rechnungen eine Einzelwertberichtigung vor. Die Gründe dafür können zum Beispiel die Kursabhängigkeit oder das Ausfallrisiko von Forderungen sein; aber auch die Insolvenz eines Handelspartners.

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Was ist eine Forderung?

Bei einer Forderung unterscheiden wir drei Arten:

  • Einwandfreie Forderungen
  • Zweifelhafte Forderungen
  • Uneinbringliche Forderungen

Einwandfreie Forderungen

Bei Forderungen handelt es sich im Normalfall meist um einwandfreie Forderungen. Dabei können Sie mit einem Zahlungseingang in voller Höhe zu einer festgelegten Frist rechnen. Sie werden mit ihrem Nennbetrag in der Bilanz angesetzt. Dies geschieht gemäß HGB § 253 Abs.1 S.1 mit dem ausgewiesenen Rechnungsbetrag einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zweifelhafte Forderungen

Diese Forderungen unterliegen einem gewissen Ausfallrisiko, wodurch der Zahlungseingang der Summe unsicher ist. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Folgende Szenarien sind möglich: Einer Ihrer Debitoren beziehungsweise Debitorinnen zahlt trotz entsprechender Mahnungen nicht, Schecks können nicht eingelöst werden, oder einer Ihrer Kunden beziehungsweise Ihrer Kundinnen hat ein Insolvenzverfahren beantragt.

Bei den Forderungen gilt das strenge Niederstwertprinzip, deshalb müssen sie wertberichtigt werden. Diese zweifelhaften Forderungen sind auch als dubiose Forderungen bekannt. Sie müssen Sie in Ihrer Bilanz mit dem geschätzten Wert, den sie noch haben, ansetzen. Aus Gründen der Bilanzklarheit müssen Sie diese zweifelhaften Forderungen von den einwandfreien Forderungen wie folgt buchen: Zweifelhafte Forderungen an Forderungen a. L. u L.

Der Periodenerfolg wird durch diese Buchung nicht beeinflusst. Erst wenn ein Teil Ihrer zweifelhaften Forderungen abgeschrieben wird, wird der Forderungsausfall auch dem Aufwand zugewiesen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass die Abschreibung der voraussichtlichen ausgefallenen Forderung nur von der Nettoforderung erfolgen darf. Die Umsatzsteuer wird dann nach UstG § 17 erst bei einem tatsächlichen Forderungsausfall berichtigt.

Uneinbringliche Forderungen

Bei uneinbringlichen Forderungen steht am Bilanzstichtag endgültig fest, dass Sie keine Zahlung erhalten. Die Forderung fällt in voller Höhe aus. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise eine Zwangsvollstreckung wirkungslos bleibt, ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird oder eine Forderung sich verjährt. Diese dritte Form der Forderungen müssen Sie nach HGB § 253 Abs. 3 in voller Höhe Abschreibungen vornehmen und die Umsatzsteuer entsprechend korrigieren.

Eine Einzelwertberichtigung buchen

Erst wenn Sie endgültig wissen, dass eine Forderung uneinbringbar ist, müssen Sie die Umsatzsteuer berichtigen. Wenn Sie auf eine Forderung endgültig einen Verlust erwarten, wird am Bilanzstichtag eine indirekte Buchung als „Einzelwertberichtigung bei Forderung“ mit der erwarteten Verlustsumme deklariert.

Diese Wertberichtigung bleibt zunächst unverändert und wird erst zum Jahresende angepasst. Eine Ausfallsumme kann zu niedrig oder zu hoch sein – oder genau mit dem geschätzten Ausfallbetrag übereinstimmen. Falls Sie dann jedoch wider Erwarten eine Zahlung auf eine abgeschriebene Forderung erhalten, müssen Sie diese Abschreibung als „periodenfremde Summe“ mit der entsprechenden Umsatzsteuer verbuchen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Pauschalwertberichtigung und Einzelwertberichtigung?

Wenn Sie eine Wertberichtigung durchführen, stehen Ihnen drei Verfahren zur Verfügung. Zum einem, wie oben beschrieben, die Einzelwertberichtigung (EWB), außerdem die Pauschalwertberichtigung (PWB) oder eine hybride Version aus beiden Berichtigungen.

Bei der Pauschalwertberichtigung werden einzelne Forderungen nicht direkt bewertet, sondern Sie setzen mit den Erfahrungen, die Sie mit einem Unternehmen oder Handelspartner bisher gesammelt haben, eine Pauschale auf die Forderungen an. Diese gibt das allgemeine Ausfallrisiko der Forderungen wieder. Den Pauschalsatz ermitteln Sie dabei aus den Forderungsausfällen der vergangenen drei bis fünf Jahren bei diesem Unternehmen.

Wichtig ist, dass die errechnete Pauschale plausibel und nachweisbar ist. Im Allgemeinen buchen Sie die Pauschalwertberichtigung indirekt, ähnlich wie eine Einzelwertberichtigung. Die Summe für die Buchung auf die Pauschalwertberichtigung errechnen Sie aus der Nettoforderung. Die Umsatzsteuer wird dann entsprechend der Wertberichtigung auf dem Umsatzsteuerkonto verbucht.

Sonderfall gemischte Berichtigungen

In einigen Fällen sind beide Bewertungen nötig, da Sie die ausstehenden Forderungen einzeln bewerten müssen. Dies kann der Fall sein, wenn einer Ihrer Geschäftspartner derzeit ein Insolvenzverfahren durchläuft und Ihre einwandfreien Forderungen daher dem Risiko einer bestimmten Ausfallquote ausgesetzt sind. Die Buchungen beider Methoden nehmen Sie gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens vor.

Was wollen Unternehmen mit der Einzelwertberichtigung erreichen?

Unternehmen nutzen eine Einzelwertberichtigung für eine bessere Bewertung bei ihrer Bilanzerstellung. Das Ziel ist es, dass Ihr Unternehmen damit die Erträge so exakt wie möglich bestimmen und die Ausfallbeträge möglichst niedrig halten kann. Auch die Umsatzsteuer können Sie damit genau berechnen und abführen. Die Einzelwertberichtigungen sind im Handelsgesetzbuch (HGB) unter §252 geregelt.

Worauf sollten Unternehmen bei der Einzelwertberichtigung besonders achten?

Der Einsatz von Einzelbewertungen auf Forderungen aus Lieferung und Leistung ist häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Wenn Sie einen großen Kundschaftskreis beziehungsweise ein entsprechendes Netzwerk an Partnern und Partnerinnen pflegen, können Sie nur schwerlich die finanzwirtschaftliche Lage eines einzelnen Kunden beziehungsweise einer Kundin einschätzen. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, eine Pauschalbewertung auszuführen.

Außerdem sollten Sie beachten, nach welchem Rechnungslegungsstandard Sie Ihre Bilanz erstellen. Neben dem HGB können Sie auch eine Bilanzierung nach dem IAS/IFRS-Standard vornehmen. Das würde zu unterschiedlichen Ergebnissen bei einer Einzelwertberichtigung führen.

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Titelbild: AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus

Ursprünglich veröffentlicht am 8. November 2021, aktualisiert am Januar 20 2023

Themen:

Buchhaltung